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Gemäß § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes besteht in der Steiermark die Möglichkeit, eine Urne auch außerhalb eines Friedhofs – etwa im eigenen Haus, in der Wohnung, im Garten oder auch im Privatwald – zu verwahren bzw. beizusetzen.
Jede Gemeinde in der Steiermark sowie das Magistrat der Stadt Graz interpretiert diesen Gesetzesparagraphen unterschiedlich. Daher unterscheiden sich die genauen Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen von Ort zu Ort.
Während manche Gemeinden lediglich den Antrag und die Zustimmung des Grundstückseigentümers im Falle einer Beisetzung verlangen, möchten andere zusätzliche Nachweise oder Pläne.
● Teilweise wird verlangt, dass die Person genannt wird, welche die Urne nach dem Tod des Antragstellers übernimmt.
● Manche Gemeinden fordern einen genauen Lageplan des Grundstücks, in dem der Beisetzungsort eingezeichnet ist.
● Soll die Urne in einer Wohnung oder in einem Haus verwahrt werden, wird mitunter ein Foto des vorgesehenen Verwahrungsortes verlangt.
● Befindet sich das Grundstück im Miteigentum, müssen alle Eigentümer ihre Zustimmung zur Verwahrung bzw. Beisetzung geben.
Herausforderungen entstehen häufig, wenn die
verstorbene Person selbst
Grundstückseigentümer war und das
Verlassenschaftsverfahren noch nicht
abgeschlossen ist.
In solchen Fällen reicht oft bereits ein
Hinweis, dass die künftigen Erben
bereits im Besitz der Liegenschaft sind und
die Verwahrung oder Beisetzung ausdrücklich
wünschen.
Anmerkung: Eine Urnenbeisetzung auf
Privatgrund wird nicht im Grundbuch
eingetragen.
Es erfolgt also keine rechtliche Belastung oder
Einschränkung der Liegenschaft.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Verwahrung einer Urne in einer Mietwohnung gemäß § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes in der Praxis problemlos bewilligt wird.
Bei einer bloßen Verwahrung, also ohne
Beisetzung oder bauliche Veränderung,
ist keine Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters
erforderlich.
Die Urne wird in diesem Fall nicht fest mit dem Gebäude
verbunden, sondern bleibt beweglich
(z. B. in einer Urnenvitrine, einem Schrein oder an einem
eigenen Erinnerungsplatz).
Sollte eine Gemeinde dennoch eine Zustimmungserklärung des Vermieters verlangen, kann diese durch den Vermieter nicht verweigert werden, da die Urnenverwahrung keine Nutzungsänderung oder Beeinträchtigung der Mietsache darstellt.
Wichtig ist lediglich, dass der Verwahrungsort pietätvoll gestaltet und, falls von der Gemeinde gewünscht, fotografisch dokumentiert wird.
Je nach Gemeinde können folgende Beilagen notwendig sein.
● Lichtbildausweis des Antragstellers
● Zustimmungserklärung mehrerer gleichberechtigter Angehöriger
● Vollmacht zur Antragstellung (wenn wir als Bestattung Fuchs und Hase den Antrag einreichen)
● Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (bei Beisetzung im Garten oder auf Privatgrund)
● Grundbuchauszug
● Lageplan
● Foto der vorgesehenen Grabstelle bzw. des Aufbewahrungsortes
● Sterbeurkunde
Die Gebühren setzen sich aus der Bundesabgabe
und den Verwaltungsgebühren zusammen und betragen
mindestens 41 Euro.
In der Stadt Graz werden zusätzlich die
Beilagen (z. B. Sterbeurkunde, Vollmacht usw.)
verrechnet, sodass insgesamt Gebühren von über 60
Euro anfallen können.

Wir von Fuchs und Hase übernehmen auf
Wunsch die gesamte Organisation der
Antragstellung bei der zuständigen Gemeinde oder beim
Magistrat in Graz.
Durch unsere umfangreiche Erfahrung im Umgang
mit den unterschiedlichen Gemeindeämtern und
Rechtsauslegungen wissen wir genau, worauf es ankommt
und sorgen dafür, dass alle Unterlagen vollständig und
korrekt eingereicht werden.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Verwahrung oder Beisetzung zu Hause in der Steiermark planen.
Wir beraten Sie individuell, klären die rechtlichen Schritte und kümmern uns um die behördliche Abwicklung.