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Verwahrung und Beisetzung zu Hause in der Steiermark

Gemäß § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes besteht in der Steiermark die Möglichkeit, eine Urne auch außerhalb eines Friedhofs – etwa im eigenen Haus, in der Wohnung, im Garten oder auch im Privatwald – zu verwahren bzw. beizusetzen.

Jede Gemeinde in der Steiermark sowie das Magistrat der Stadt Graz interpretiert diesen Gesetzesparagraphen unterschiedlich. Daher unterscheiden sich die genauen Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen von Ort zu Ort.

Unterschiedliche Anforderungen der Gemeinden

Während manche Gemeinden lediglich den Antrag und die Zustimmung des Grundstückseigentümers im Falle einer Beisetzung verlangen, möchten andere zusätzliche Nachweise oder Pläne.

Teilweise wird verlangt, dass die Person genannt wird, welche die Urne nach dem Tod des Antragstellers übernimmt.

Manche Gemeinden fordern einen genauen Lageplan des Grundstücks, in dem der Beisetzungsort eingezeichnet ist.

Soll die Urne in einer Wohnung oder in einem Haus verwahrt werden, wird mitunter ein Foto des vorgesehenen Verwahrungsortes verlangt.

Befindet sich das Grundstück im Miteigentum, müssen alle Eigentümer ihre Zustimmung zur Verwahrung bzw. Beisetzung geben.

Besondere Situationen bei Eigentumswechsel

Herausforderungen entstehen häufig, wenn die verstorbene Person selbst Grundstückseigentümer war und das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
In solchen Fällen reicht oft bereits ein Hinweis, dass die künftigen Erben bereits im Besitz der Liegenschaft sind und die Verwahrung oder Beisetzung ausdrücklich wünschen.

Anmerkung: Eine Urnenbeisetzung auf Privatgrund wird nicht im Grundbuch eingetragen.
Es erfolgt also keine rechtliche Belastung oder Einschränkung der Liegenschaft.

Verwahrung einer Urne in einer Mietwohnung

Unsere Erfahrung zeigt, dass die Verwahrung einer Urne in einer Mietwohnung gemäß § 24 Abs. 3 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes in der Praxis problemlos bewilligt wird.

Bei einer bloßen Verwahrung, also ohne Beisetzung oder bauliche Veränderung,
ist keine Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters erforderlich.
Die Urne wird in diesem Fall nicht fest mit dem Gebäude verbunden, sondern bleibt beweglich (z. B. in einer Urnenvitrine, einem Schrein oder an einem eigenen Erinnerungsplatz).

Sollte eine Gemeinde dennoch eine Zustimmungserklärung des Vermieters verlangen, kann diese durch den Vermieter nicht verweigert werden, da die Urnenverwahrung keine Nutzungsänderung oder Beeinträchtigung der Mietsache darstellt.

Wichtig ist lediglich, dass der Verwahrungsort pietätvoll gestaltet und, falls von der Gemeinde gewünscht, fotografisch dokumentiert wird.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag und Gebühren

Je nach Gemeinde können folgende Beilagen notwendig sein.

Lichtbildausweis des Antragstellers

Zustimmungserklärung mehrerer gleichberechtigter Angehöriger

Vollmacht zur Antragstellung (wenn wir als Bestattung Fuchs und Hase den Antrag einreichen)

Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (bei Beisetzung im Garten oder auf Privatgrund)

Grundbuchauszug

Lageplan

Foto der vorgesehenen Grabstelle bzw. des Aufbewahrungsortes

Sterbeurkunde

Die Gebühren setzen sich aus der Bundesabgabe und den Verwaltungsgebühren zusammen und betragen mindestens 41 Euro.
In der Stadt Graz werden zusätzlich die Beilagen (z. B. Sterbeurkunde, Vollmacht usw.) verrechnet, sodass insgesamt Gebühren von über 60 Euro anfallen können.

Unterstützung durch die Bestattung Fuchs und Hase

Wir von Fuchs und Hase übernehmen auf Wunsch die gesamte Organisation der Antragstellung bei der zuständigen Gemeinde oder beim Magistrat in Graz.
Durch unsere umfangreiche Erfahrung im Umgang mit den unterschiedlichen Gemeindeämtern und Rechtsauslegungen wissen wir genau, worauf es ankommt und sorgen dafür, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht werden.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Verwahrung oder Beisetzung zu Hause in der Steiermark planen.
Wir beraten Sie individuell, klären die rechtlichen Schritte und kümmern uns um die behördliche Abwicklung.